Anzeigenauftrag ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer
Anzeigen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift.
Beilagenauftrag ist der Vertrag über die kostenpflichtige Beteiligung einer
bestimmten Anzahl Fremddrucksachen eines Werbungtreibenden in einer Druckschrift.
Abschlüsse sind Rahmenverträge, die den Auftraggeber zur Abnahme von Anzeigenraum
oder einer Anzeigenzahl im vereinbarten Umfang und den Vertrag zur Gewährung des sich aus
dem Tarif ergebenden Rabattsatzes verpflichtet. Nur beim Vorliegen des Rahmenvertrages ist
der Verlag verpflichtet, den sich aus dem Tarif ergebenden Rabatt zu gewähren.
Rahmenverträge (Abschlüsse) gelten nur für Anzeigen und sind für jeden Werbungtreibenden
gesondert zu vereinbaren.
Abschlüsse
Der Rahmenvertrag wird für den Zeitraum eines Jahres geschlossen, beginnend mit dem
Erscheinen der ersten Anzeige jeweils am 1. eines Monats. Daueraufträge sind mit den
Rahmenverträgen nicht identisch. Daueraufträge enden erst mit dem Widerruf durch den
Auftraggeber.
Wird ein Abschluss aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat,
so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den
Unterschied zwischen dem gewährten und dem tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass
dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn der Verlag die Nichterfüllung z
vertreten hat. Erreicht der Auftraggeber vor Ablauf des Rahmenvertrages die nächst höhere
Rabattstaffel, gewährt der Verlag eine dem Tarif entsprechende Gutschrift.
Aufträge
Für die Aufnahme von Anzeigen und Beilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben
oder bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet; es sei denn, dass der
Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Sofern
der Verlag Standardrubriken veröffentlicht, gewährleistet der Verlag den Abdruck von Klein-
oder Fließsatzanzeigen in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als solche erkennbar
sind, werden vom Verlag mit dem Wort "Anzeigen" deutlich kenntlich gemacht.
8. Der Verlag sichert dem Auftraggeber von Textteilanzeigen zu, dass diese mit drei
Seiten an den redaktionellen Text anschließen. Bei Errechnung der Abnahmemengen für den
Abschluss werden Textmillimeter dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und
deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck
eines Bestandteils der Zeitung erwecken, werden nicht angenommen. Das gleiche gilt für
Beilagen mit Fremdanzeigen für einen anderen oder weitere Werbungtreibende.
Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die
diesen aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag
erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen und Beilagen daraufhin zu prüfen, ob
durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages
abzulehnen. Das gilt auch dann, wenn Aufträge in Unkenntnis des Inhalts bestätigt wurden.
Anzeigen und Beilagen können zurückgewiesen werden, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßen
Ermessen des Verlages gegen Gesetzte, behördlichen Bestimmungen oder die guten Sitten
verstößt und deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für solche
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die
Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
Abwicklung
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreie Druckunterlagen
oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbare ungeeignete oder
beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Eratzt an. Probeabzüge werden
nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die
Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig
übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zu Druck als
erteilt.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der
durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Sind Mängel der gelieferten
Druckunterlagen nicht sofort, sondern erst beim Druckvorgang erkennbar, so hat der
Auftraggeber bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Druckunterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers. Sie werden diesem jedoch nur auf
besonderem Wunsch zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach dem
letzten Erscheinen der betreffenden Anzeige.
Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeige unverzüglich zu überprüfen.
Der Verlag erkennt Ansprüche auf Minderung oder Wandelung nicht an, wenn bei Wiederholungen
der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass nach der ersten Veröffentlichung eine sofortige
Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe
der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine
Haftung. Einschreibebbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen
Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen
sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers das
Recht eingeräumt werden, die eingehenden Chiffre-Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen.
Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 500 g) überschreiten, sowie Waren-,
Bücher-, Katalogsendungen und Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden
nicht entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann dennoch ausnahmsweise für
den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die dabei entstehenden Gebühren/Kosten
übernimmt.
Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der
Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.
Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt, außer bei Fließsatzanzeigen. Wenn
Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden zwei Kopfbelege oder
vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an
seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages.
Reklamation
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie
Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde.
Lässt der Verlag eine ihm hierfür angemessene Nachfrist verstreichen, so hat der
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht.
Werden Beilagen in einer anderen als der gewünschten Ausgabe verteilt, leistet der Verlag
Schadenersatz bis zur Höhe der üblichen Herstellungskosten, falls die Verteilung für den
Auftraggeber ohne Interesse war. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche bei anzeigen und
Beilagenaufträgen aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver
Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, auch
bei telefonischer Auftragserteilung ausgeschlossen; es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, des gesetzlichen Vertreters oder des
Erfüllungsgehilfen. Das gleiche gilt, soweit sistierte Anzeigen erscheinen. Weitergehende
Haftungen für den Verlag sind ausgeschlossen.
Reklamationen müssen unverzüglich nach Erhalt von Rechnung oder Beleg geltend gemacht
werden.
Abrechnung und Zahlung
Sind keine besonderen Größenvorschriften vereinbart, so berechnet der Verlag die nach
der Art der Anzeige übliche tatsächlichen Abdruckhöhe. Er legt hierbei die jeweilige
Gutschrift im Anzeigen- bzw. Textteil zugrunde.
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom
Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
20. Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen Zeitpunkt in
Kraft. Für laufende Rahmenverträge gelten Preiserhöhungen mit einer Karenzzeit von drei
Monaten.
Der aus der Rechnung ersichtliche Betrag wird fällig nach Rechnungseingang.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung gelten Zinsen in Höhe von 3. v.H. über dem jeweils
gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich Mehrwertsteuer als vereinbart. Der
Verlag ist für diesen Fall außerdem berechtigt, seine tatsächlichen Einziehungskosten zu
berechnen.
Bei vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der
Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein
ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem
Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu mach en, ohne dass dem Auftraggeber
hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
Bei gerichtlichen Vergleichsverfahren werden Anzeigen-Rahmenverträge hinfällig,
sofern sie nicht erfüllt sind; gewährte Rabatte können dann vom Verlag zurückgefordert
werden.
Soweit über das Vermögen des Auftraggebers das Konkursverfahren eröffnet wird, enden
Rahmenverträge mit dem Tage der Konkurseröffnung: im Übrigen gilt dann Ziffer 6.
Aus einer Auflagenminderung kann nur dann ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet
werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres
die in der Preisliste oder auf andere Weise zugesicherte durchschnittliche Auflage - oder
wenn eine Auflage nicht zugesichert ist - die durchschnittliche verkaufte Auflage des
vergangenen Kalenderjahres um mehr als 10 v.H. unterschritten wird.
Preisminderungsansprüche sind jedoch ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von
dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der
Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
Der Verlag gewährt Werbeagenturen und Werbungmittlern die handelsübliche Provision,
sofern diese Mittler die gesamte Auftragsabwicklung übernehmen, die Aufträge dem Verlag
unmittelbar erteilen, Texte bzw. Druckunterlagen direkt anliefern und Abrechnung mit dem
Werbungtreibenden unmittelbar vornehmen.
Die Mittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit
dem Werbungtreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlervergütung darf an den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
Der Verlag behält sich vor, für Sonderveröffentlichungen, Sonderbeilagen sowie
Teilausgaben Sonderkonditionen zu gewähren.
Erfüllungsort ist Schifferstadt.
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